act. 107). b. Das Vorgehen der Vorinstanz, nicht auf die bereits erlassene abweisende Rentenverfügung vom 14. April 2015 zurückzukommen, kann in keiner Weise beanstandet werden, zumal im damaligen Zeitpunkt noch keine Unterlagen vorlagen, die eine psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin schon vor Verfügungserlass belegt hätten. Ein Rechtsanspruch auf Vornahme einer Wiedererwägung bestand jedenfalls nicht (vgl. dazu auch KIESER, a.a.O., N 61 und 77 zu Art. 53). Der Entscheid über die Vornahme einer Wiedererwägung ist vielmehr in das Ermessen des Versicherungsträgers gestellt (KIESER, a.a.O., N 61 zu Art.