a. Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung am 14. April 2015 waren der Vorinstanz keine psychischen Probleme der Beschwerdeführerin bekannt. Erst nach Verfügungserlass, nämlich am 8. Mai 2015, teilte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin der Vorinstanz mit, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer schweren depressiven Episode in die psychiatrische Klinik eingewiesen worden sei (IV-act. 106) und legte ein Schreiben des psychiatrischen Zentrums Appenzell Ausserrhoden bei.