Insbesondere bei der Festsetzung der Arbeitsfähigkeit verfügt der Gutachter bzw. der behandelnde Arzt über einen beträchtlichen Ermessensspielraum (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_955/2012 vom 13. Februar 2013, E. 3.3.4). Dass im vorliegenden Fall der Gutachter die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin abweichend vom behandelnden Arzt einschätzt, bildet daher keinen Grund, das Gutachten deshalb in Frage zu stellen, solange dieses in sich schlüssig erscheint und auch sämtliche übrigen von der Rechtsprechung geforderten Anforderungen an ein Gutachten erfüllt sind.