Weiter hinten im Fragebogen zu diesem Arztbericht (IV-act. 58, S. 4 ff.) hielt Dr. B___ fest, die Beschwerdeführerin könne 4 Stunden pro Tag eine angepasste Tätigkeit verrichten (IV-act. 58, S. 9, Ziff. 11.6), was der bereits früher eingeschätzten rund 50%-igen Arbeitsfähigkeit (vgl. Arztbericht vom 18. Dezember 2013, IV-act. 40) entsprechen würde. Als „Einsatzbeschränkungen“ der noch möglichen leichten Tätigkeiten (IV-act. 58, S. 8, Ziff. 9) kreuzte er an: Keine Kälte; kein häufiges Bücken, Heben und Tragen von Lasten; kein Klettern oder Steigen; keine Nachtschicht; keine Absturzgefahr.