Die Abweichung von der Arbeitsfähigkeitseinschätzung durch Dr. B___ begründete Dr. D___ wie folgt: „Wie die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit zeigte, ist eben auch eine höhere Gewichtsbelastung als 5 kg, wie Dr. B___ festhielt, möglich und derartige Einschränkungen ohne EFL sind spekulativ“ (IV-act. 82, S. 19, Ziff. 7.6). Tatsächlich hatte Dr. B___ im ausführlichen Arztbericht vom 18. Dezember 2013 noch angegeben, die Beschwerdeführerin könne „bei reduzierter Hubbelastung (max. 5 kg), wechselnder Belastung im Stehen, Gehen, Sitzen, Liegen, aber keine Arbeiten über Schulterhöhe, keine Arbeiten in Reklination, in starrer Körperhaltung oder kalter rsp.