c. Wegen der unterschiedlichen Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes und Begutachtungsauftrag des medizinischen Experten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_325/2015 vom 21. Juli 2015, E. 4.4) ist es nicht geboten, eine gutachterliche Einschätzung ohne weiteres in Frage zu stellen, nur weil die behandelnden Ärzte zu anders lautenden Einschätzungen gelangen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_344/2012 vom 24. Oktober 2012, E. 4.6, m.w.H.).