Jene pauschale Behauptung genügt nicht, um dem Gutachten zum Vornherein jeglichen Beweiswert abzusprechen. Ob allenfalls andere Gründe bestehen, die die gutachterliche Arbeitsfähigkeitseinschätzung in Frage stellen, ist nachfolgend anhand der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien (vgl. E. 2.1. vorstehend) näher zu prüfen.