Genf 2015, N 47 zu Art. 6). In diesem Sinn kann eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit in Erwerbsunfähigkeit münden, welche sich unter Umständen mit der Arbeitsunfähigkeit decken kann, aber nicht zwingend muss. Ausgangspunkt für die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit einer Person bildet aber in der Regel die ärztlich eingeschätzte Arbeitsunfähigkeit: