E. Gegen diese Verfügung richtet sich die von der Beschwerdeführerin am 15. Mai 2015 erhobene Beschwerde ans Obergericht (act. 1), mit welcher sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und weitere Abklärungen, eventualiter die Zusprache einer halben Invalidenrente beantragte. Mit Vernehmlassung vom 29. Juni 2015 (act. 6) verlangte die Vorinstanz Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 22. Juli 2015 (IV-act. 9) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest und reichte weitere Unterlagen ein. Die Vorinstanz verzichtete auf die Einreichung einer Duplik.