b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt A. Die am XX.XX.1956 geborene A___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich im September 2013 aufgrund von Rückenbeschwerden bei der Ausgleichskasse und IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend: Vorinstanz) zum Leistungsbezug an (IV-act. 2). B. Die Beschwerdeführerin war zuletzt in einem Vollzeitpensum als Serviceangestellte tätig gewesen (IV-act. 19). Das Arbeitsverhältnis wurde, nachdem die Beschwerdeführerin letztmals am 1. Mai 2013 tatsächlich gearbeitet hatte und danach krankgeschrieben wurde, per Ende Oktober 2013 durch die Arbeitgeberin gekündigt.