genügt angesichts des Zeitablaufs seit der Begutachtung im November 2011 nicht, um eine abschliessende Beurteilung des psychischen Gesundheitszustands vornehmen zu können. Bei einer erneuten Begutachtung werden insbesondere auch die vom Bundesgericht in BGE 141 V 281 formulierten Indikatoren zu berücksichtigen sein.