Was die psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen, welche bei der Beschwerdeführerin im Vordergrund stehen, betrifft, so wird die Vorinstanz angewiesen, in einem zweiten Schritt erneut eine aktuelle Begutachtung der Beschwerdeführerin - möglicherweise, aber nicht zwingend, bei Dr. E___, der die Beschwerdeführerin schon zuvor begutachtet hat - zu veranlassen. Eine blosse Nachfrage bei Dr. E___ genügt angesichts des Zeitablaufs seit der Begutachtung im November 2011 nicht, um eine abschliessende Beurteilung des psychischen Gesundheitszustands vornehmen zu können.