2.15 Die Vorinstanz wird zusammenfassend angewiesen, einerseits den aktuellen Sachverhalt in medizinischer Hinsicht weiter abzuklären sowie andererseits die Haushaltsabklärung zur Ermittlung der Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich zu wiederholen. In medizinischer Hinsicht sind in einem ersten Schritt aktuelle Arztberichte bei den behandelnden Ärzten einzufordern.