Angesichts der aufgezeigten Ungereimtheiten beruht die angefochtene Verfügung auch mit Blick auf den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auf ungenügenden medizinischen Sachverhaltsabklärungen. Hinzu kommt der lange Zeitablauf seit der Begutachtung durch Dr. E___, welcher nicht einfach übergangen werden kann, zumal deutliche Anhaltspunkte für eine seitherige Verschlechterung des Gesundheitszustands bestehen. Die Vorinstanz hat in Nachachtung ihrer Abklärungspflicht aktuelle Arztberichte sowohl beim behandelnden Psychiater als auch ein neues psychiatrisches Gutachten einzuholen.