Auch weitere Hinweise der Vorinstanz auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung überzeugen bei einer Gesamtbetrachtung des vorliegend gegebenen Sachverhalts nicht, um gestützt auf diese Rechtsprechung im vorliegenden Fall ohne weitere Sachverhaltsabklärungen darauf zu schliessen, es liege in psychischer Hinsicht keine rentenbegründende Invalidität vor. So wurde nämlich bei der Beschwerdeführerin sowohl vom behandelnden Psychiater als auch vom Gutachter die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gestellt (vgl. im Gegensatz dazu das von der Vorinstanz angeführte