Allein schon der Medikamentenspiegel (vgl. z.B. IV-act. 99, S. 6) und die bereits jahrelang regelmässig absolvierte Psychotherapie der Beschwerdeführerin sprechen dagegen, ihre psychischen Einschränkungen ohne weitere fachärztliche Beurteilung mit der Begründung ausser Acht zu lassen, diese seien zum Vornherein nicht als invalidisierend anzusehen.