Umgerechnet auf ein 50%-Pensum bedeutet dies eine Einschränkung von bis zu 10%. Aktuelle medizinische Angaben zu allfällig beim Verfügungserlass vorhandenen somatischen Einschränkungen der Beschwerdeführerin sind allerdings nicht vorhanden, so dass nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob im Verfügungszeitpunkt tatsächlich gar keine somatischen Einschränkungen der Beschwerdeführerin in einem hypothetisch anzunehmenden 50%- Pensum vorliegen würden, wovon die Vorinstanz ausging. Die Vorinstanz wird daher angewiesen, den Sachverhalt mit Blick auf die physischen Einschränkungen der Beschwerdeführerin genauer abzuklären.