2.10 In der Folge ging die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung davon aus, die Beschwerdeführerin sei somatisch zumindest zu 80% arbeitsfähig und damit im Erwerbsbereich nicht eingeschränkt. Da zudem aus psychiatrischer Sicht keine Diagnosen genannt würden, welche unter dem Gesichtspunkt der bundesrichterlichen Rechtsprechung Seite 11 eine Invalidität zu begründen vermögen (IV-act. 120), verneinte die Vorinstanz jegliche Einschränkung der Beschwerdeführerin bedingt durch den psychischen Gesundheitszustand. Diese Ansicht überzeugt gleich in zweifacher Hinsicht nicht: