2.8 Während der die Beschwerdeführerin regelmässig behandelnde Psychiater, Dr. C___, noch am 29. Juli 2011 selber eine Abklärung der tatsächlichen Arbeits- und Leistungsfähigkeit im geschützten Rahmen vorschlug, weil ohne eine solche Abklärung keine Angaben zur medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit gemacht werden könnten (IV-act. 31, S. 3), hielt er am 29. Oktober 2012 die von Dr. E___ vorgeschlagene Teilnahme an einem