Gestützt auf diese Beurteilung von Dr. D___ wäre die Beschwerdeführerin folglich im Erwerbsbereich, der mit 50% zu gewichten ist, bis zu 10% eingeschränkt (bei einer Leistungsfähigkeit von mindestens 40% bei zeitlich 50%, dies infolge der vermehrten Kurzpausen). Die Vorinstanz ging in der angefochtenen Verfügung jedoch (sinngemäss) davon aus, dass im Erwerbsbereich gar keine Einschränkung vorliege und ermittelte somit dort einen Invaliditätsgrad von 0% (IV-act. 120), ohne sich damit auseinanderzusetzen, dass im Gutachten von Dr. D___ auch gewisse physische Einschränkungen festgestellt worden waren.