105, S. 4). Auf Nachfrage der Vorinstanz hin hat die Beschwerdeführerin bereits im März 2011 angegeben, sie wäre aus finanziellen Gründen ohne die gesundheitlichen Einschränkungen zu 50% ausserhäuslich erwerbstätig (IV-act. 23), was bei einer Gesamtbetrachtung der Situation der Beschwerdeführerin einleuchtet und nachvollziehbar ist. Die Qualifikation der Beschwerdeführerin als 50% im Haushalt tätig und 50% ausserhäuslich erwerbstätig ist vor diesem Hintergrund richtig. Die von der Vorinstanz vertretene Ansicht, die Beschwerdeführerin könnte ebenso gut auch als zu 100% im Haushalt tätig eingestuft werden, ist falsch.