Seite 7 durchgehend die hypothetische Betrachtungsweise massgebend (vgl. auch Art. 27bis IVV; MEIER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N 5 ff. zu Art. 28a). Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben