2.3 In der angefochtenen Verfügung sprach sich die Vorinstanz dafür aus, die Beschwerdeführerin könnte IV-rechtlich auch voll als Hausfrau qualifiziert werden, verwendete aber für die Berechnung des IV-Grads schliesslich die von der Beschwerdeführerin verlangte Qualifikation 50% Erwerb / 50% Aufgabengebiet, weil im Endeffekt ohnehin kein Rentenanspruch resultieren würde. Da die Qualifikation der Beschwerdeführerin entscheidende Auswirkungen hat auf die Ermittlung des Invaliditätsgrads, wird vorweg geprüft, wie es sich mit dieser zwischen den Parteien umstrittenen Frage tatsächlich verhält.