Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben versicherte Personen Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70%, auf eine Dreiviertelrente, wenn sie mindestens zu 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50% und auf eine Viertelrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid sind. Zwischen den Parteien umstritten ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin. Während die Vorinstanz der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung einen