H. Am 6. Januar 2015 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mittels zweitem Vorbescheid mit, dass sie aus IV-rechtlicher Sicht von einer 80%-igen Arbeitsfähigkeit adaptiert ausgehe. Bei einem Invaliditätsgrad von insgesamt 11% habe die Beschwerdeführerin keinen Rentenanspruch (IV-act. 115). Dagegen liess die Beschwerdeführerin Einwand erheben (IV-act. 119). Mit Verfügung vom 2. März 2015 hielt die Vorinstanz an der Abweisung des Leistungsanspruchs fest (IV-act. 120).