F. Mit einem ersten Vorbescheid vom 3. Januar 2013 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin daraufhin mit, sie habe bei einem Invaliditätsgrad von 31% keinen Rentenanspruch (IV-act. 74). Dagegen liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter Einwand erheben (IV-act. 80) und beantragte, es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. In der Folge erging seitens der Vorinstanz am 24. April 2013 ein korrigierter Beschluss, wonach bei der Beschwerdeführerin aufgrund eines Invaliditätsgrads von 61% eine Dreiviertelsrente ab 1. Januar 2011 auszurichten wäre (IVact. 81 und 83).