Hierauf holte die Vorinstanz beim die Beschwerdeführerin seit dem 22. November 2010 ambulant behandelnden Psychiater, Dr. C___, ebenfalls einen Arztbericht ein, in welchem dieser folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte (IV-act. 20): Leichte bis mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD10 F32.11); soziale Phobie (ICD10 F40.1); sonstige spezifische Angststörung (ICD10 F41.8); selbstunsichere Persönlichkeitsstörung (ICD10 F60.6).