a) des Beschwerdeführers: 1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 11.03.2015 sei aufzuheben. 2. Die Verfügung der Suva St. Gallen vom 08.12.2014 sei aufzuheben. 3. Dem Beschwerdeführer seien weiterhin Versicherungsleistungen der Suva zu gewähren. 4. Eventuell sie die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen und zu einem unabhängigen psychiatrischen Gutachten an die Suva zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 11.03.2015, womit die Verfügung der Suva vom 08.12.2014 geschützt wurde, sei zu bestätigen.