4.3 Vorliegend gilt es zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft. Ein stabiles Arbeitsverhältnis und ein angemessenes Einkommen aus der Arbeitsleistung können angenommen werden, da ein Arbeitsverhältnis mit der jetzigen Arbeitgeberin seit dem 9. Juni 2001 besteht (UV-act. Z152, S. 3) und dabei stets ein Einkommen erzielt wurde, das nicht als Soziallohn klassifiziert werden kann (UVact. Z221, S. 3). Jedoch wird die ihr im Gutachten des AEH vom 13. Dezember 2013 attestierte volle Arbeitsfähigkeit nicht ausgeschöpft.