3.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gemäss den beweiskräftigen Gutachten des AEH vom 12. Dezember 2013 in einer wechselbelastenden leichten, überwiegend sitzenden Tätigkeit, in der das Sitzen minimal zwei Drittel und das Stehen und Gehen maximal ein Drittel der Arbeitszeit beansprucht, zu 100% arbeitsfähig ist.