3.8 Demnach kann festgehalten werden, dass die Darlegungen im Ergänzungsgutachten des AEH vom 14. Juni 2016 einleuchtend sind und die Schlussfolgerungen in einer Weise begründet wurden, dass sie nachvollzogen werden können. Es kann deshalb von einem beweiskräftigen Ergänzungsgutachten gesprochen und vollumfänglich darauf abgestellt werden. Da der medizinische Sachverhalt damit vollständig erhoben ist, ist dem Beweisantrag der Beschwerdeführerin auf Einholung eines orthopädischen Gutachtens nicht stattzugeben.