Die Beschwerdeführerin rügt in der Stellungnahme vom 17. August 2016, das Ergänzungsgutachten missinterpretiere das Gutachten von Dr. E___. Weiter fänden sich unklare Formulierungen in den Erläuterungen zum Gutachten des Kantonsspitals Baden, und die gestellten Zusatzfragen seien nicht beantwortet worden. Schliesslich wird geltend gemacht, das proximal überstehende Nagelende bzw. die nicht erfolgte Entfernung des Osteosynthesematerials sei verantwortlich für die Hauptbeschwerden der Beschwerdeführerin. Die Gutachten des AEH hätten sich unerlaubterweise nicht dazu geäussert (OG-act. 23, S. 2 ff.).