Seite 10 rheumatologische und Röntgenbefunde. Abschliessend folgt die Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL). Die begutachtende Ärztin nimmt ausführlich zu sämtlichen erforderlichen Punkten nach BGE 125 V 351 E. 3a Stellung. Die medizinische Situation wird unter der Zusammenfassung der Befunde und der Beurteilung eingehend beschrieben. Die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit wird unter Punkt 3.3 des Gutachtens des AEH nachvollziehbar beurteilt und basiert auf der umfassenden EFL.