134 V 231 E. 5.1). Das Gericht erwartet vom Arzt einerseits die persönliche, gesundheitliche und berufliche Anamnese, die Wiedergabe der geklagten Beschwerden, die Beschreibung der objektiven Befunde, Feststellungen darüber, welche Funktionen wie eingeschränkt sind und eine Diagnose. Andererseits hat der Arzt auch ein Fähigkeitsprofil zu erstellen, bestehend aus konkreten Aussagen über die verbliebene, aus medizinischer Sicht zumutbare Betätigungsmöglichkeit in der bisherigen oder einer anderen Tätigkeit und Hinweise darauf, welche Eingliederungsmassnahmen aussichtsreich sind (BGE 125 V 351 E. 3a; GABRIELA RIEMER-KAFKA, Versichungsmedizinische Gutachten, 3. Aufl. 2017, S. 33).