ZM74, S. 5), weshalb die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nur indirekt mit jener des Gutachtens des AEH vom 12. Dezember 2013 verglichen werden könne. Weiter wurde festgehalten, im Gutachten des Kantonsspitals Baden komme es zu einer Vermischung der Realsituation am angestammten Arbeitsplatz mit der medizinischtheoretisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit, da die attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit aufgrund von therapeutischen Massnahmen (Physiotherapie zweimal pro Woche) mit entsprechender Wegzeit und aufgrund des höheren zeitlichen Aufwands für den Arbeitsweg begründet werde.