Seite 14 Hinsichtlich der Parteientschädigung gilt, dass zwar die berufliche Vorsorge nicht dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) unterstellt ist (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2015, Art. 2 N 52). Doch darf der bundesrechtliche Grundsatz der Kostenfreiheit des Verfahrens nicht dadurch vereitelt werden, dass die versicherte Person zwar nicht mit Gerichtskosten belegt, jedoch zur Zahlung von Parteientschädigungen an die obsiegende Vorsorgeeinrichtung verpflichtet wird (BGE 126 V 143 Erw. 4; Meyer/Uttinger, a.a.