4.4 Nur am Rande sei abschliessend noch darauf hingewiesen, dass aus dem Lebenslauf der Klägerin (IV-act. 5, 8/23) deutlich vor dem hier interessierenden Zeitraum liegende Erwerbsunterbrüche von längerer Dauer hervorgehen, so der erste nach Abschluss der Anlehre im Juli 2004, woraufhin erst im August 2005 wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen wurde und dann nur bis Februar 2006. Daran schloss sich von März bis November 2006 ein "Timeout zur Neuorientierung" und schliesslich - nach kurzen Temporäreinsätzen bei verschiedenen Arbeitgebern - von Februar bis September 2008 eine Zeit mit Reisen und Auslandaufenthalten.