Dass die Klägerin diese Erwartung enttäuschte, zeigte sich erst deutlich später. Sie wies im Übrigen schon während der Anstellung bei der D___ AG von Anfang Oktober 2008 bis Ende März 2009 gemäss Bescheinigung gegenüber dem RAV vom 12. März 2009 ähnlich viele und ähnlich lange Krankheitsabsenzen wie später bei der E___ AG auf, sah darin in der Replik aber selber noch keine andauernde Arbeitsunfähigkeit (von mindestens 20%). Dieses Muster wiederholte sich im Übrigen auch danach, wie insbesondere aus der Auskunft des I___ vom 29. Juli 2011 zu schliessen ist. Vor diesem Hintergrund ist die Klage als unbegründet abzuweisen.