4. 4.1 Vorliegend sind keine echtzeitlichen ärztlichen Dokumente ersichtlich, die eine andauernde Arbeitsunfähigkeit der Klägerin von mindestens 20% im Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis 23. August 2010, als sie bei der E___ AG tätig war, bzw. ab 1. Januar 2010, dem Versicherungsbeginn bei der Beklagten, bis 23. August 2010, belegen würden. Dies gilt auch für die Zeit vor Dezember 2009, da Psychiaterin Dr. J___ vom PZA erst retrospektiv mit Bericht vom 3./4. Januar 2013 gegenüber der Invalidenversicherung eine poly-morphe psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie seit mindestens April 2009 attestierte. Auch Hausarzt Dr. K__