4.1 und 9C_419/2013 vom 9. Januar 2014 Erw. 2.2). Auch bei Schubkrankheiten ist jedoch zentral, dass sich die Frage nach dem Vorliegen eines zeitlichen Zusammenhanges erst stellt, wenn der Eintritt einer invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit während der Dauer des relevanten Arbeits- und Vorsorgeverhältnisses hinlänglich nachgewiesen ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 69/06 vom 22. November 2006 Erw. 4.2).