3.3 Ebensowenig ist in aller Regel eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen ausreichend Seite 11 für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes (Urteil des Bundesgerichts 9C_108/2013 vom 24. Juli 2013 Erw. 4.2).