Wenn bereits im Arbeitsvertragsrecht eine Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers von wenigen Tagen durch ärztliches Zeugnis bewiesen werden muss, ist hinsichtlich des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit mit viel weitreichenderen Folgen ein klarer Nachweis erforderlich. Die höchstrichterliche Rechtsprechung verlangt daher, dass dieser Zeitpunkt echtzeitlich nachgewiesen wird, also nicht durch nachträgliche spekulative erwerbliche oder medizinische Annahmen ersetzt werden darf (Hürzeler, a.a.O., Art. 23 N 9).