Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht, da der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, für die Bestimmung der zuständigen Vorsorgeeinrichtung von zentraler Bedeutung ist. Wenn bereits im Arbeitsvertragsrecht eine Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers von wenigen Tagen durch ärztliches Zeugnis bewiesen werden muss, ist hinsichtlich des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit mit viel weitreichenderen Folgen ein klarer Nachweis erforderlich.