3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_102/2014 vom 1. September 2014 Erw. 1.1). Diese muss arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht, da der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, für die Bestimmung der zuständigen Vorsorgeeinrichtung von zentraler Bedeutung ist.