Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2013 vom 10. Dezember 2013 Erw. 3.2.2). Dies gilt auch für den Fall der Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung für eine erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene oder verschlimmerte Invalidität (BGE 134 V 20 Erw. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_179/2012 vom 7. Mai 2012 Erw. 2.3). Unter Arbeitsunfähigkeit ist dabei der Verlust oder die Verminderung des funktionellen Leistungsvermögens im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen, wobei die Einschränkung mindestens 20% betragen muss (BGE 136 V 65 Erw. 3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_102/2014 vom 1. September 2014 Erw.