So muss die Versicherteneigenschaft nur im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts der rentenrelevanten Invalidität. Umgekehrt kann eine Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung bei bereits vorbestandener gesundheitsbedingter Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht damit begründet werden, dass die Versicherteneigenschaft im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität vorlag (Hürzeler, a.a.O., Art. 23 N 2).