Weiter gehende Wirkungen kommen der Beiladung indessen nicht zu. Durch die Beiladung wird namentlich der Anfechtungs- und Streitgegenstand - hier der Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten auf eine Invalidenrente nach BVG - nicht erweitert. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG als Beigeladene die Feststellung, dass sie nicht leistungspflichtig sei, beantragte.