1.6 Die Stellungnahme der Beigeladenen vom 16. Oktober 2015 (act. 24) wurde am 12. November 2015 an die Beklagte zugestellt und von ihr am folgenden Tag in Empfang genommen (act. 28). Am 4. Dezember 2015 hat sie sich dazu vernehmlassen lassen (act. 27). Diese Eingabe erfolgte in Ausübung des aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten „Replikrechts“.