1.4 Bezüglich Frist gilt folgendes: Im Klageverfahren nach Art. 73 Abs. 1 BVG besteht für die analoge Anwendung von Verfahrensbestimmungen aus anderen Sozialversicherungsgesetzen keine Rechtsgrundlage (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2. Auflage, Zürich 2012, N 1955). Deshalb kommt die analoge Anwendung von Verfahrensbestimmungen aus dem kantonalen VRPG nicht in Frage. Im übrigen nennt auch letzterer Erlass bei den Vorschriften bezüglich der verwaltungsrechtlichen Klage (Art. 57 und 58) keine Klagefrist. Auf die am 19. März 2015 erhobene Klage ist vor diesem Hintergrund einzutreten.