C.2 Schliesslich erhob die Versicherte mit Schreiben vom 19. März 2015 Klage beim Obergericht. Ein sachlicher Konnex liege vor, weil gemäss Bericht des PZA vom 3./4. Januar 2013 bereits im Juli 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20% vorgelegen habe, was für die Invalidenversicherung aufgrund der verspäteten Anmeldung nicht relevant gewesen sei. Auch ein zeitlicher Konnex bestehe, da die Klägerin seit September 2010 kein längerdauerndes Arbeitsverhältnis mehr eingegangen sei, woran der Bezug von Arbeitslosentaggeldern nichts ändere.